GTG
Gliederung
III. ABSCHNITT Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen
TEIL B Inverkehrbringen
§ 62b Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist und unter Bedachtnahme auf Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung der gemäß § 62a bereitgestellten GVO zu erlassen.
§ 62b GTG · GTG · Gentechnikgesetz
§ 62b Verordnungsermächtigung
…§ 62b. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit ( § 1 Z 1 ) erforderlich ist und unter Bedachtnahme auf…
§ 111 Vollziehung
…Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 6. hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42, 46a, 50, 53, 56 und 62b zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und…
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