GTG
Gliederung
III. ABSCHNITT Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen
TEIL B Inverkehrbringen
§ 61 Sicherheitsmaßnahmen
In Fällen einer drohenden Gefahr für die Sicherheit (§ 1 Z 1) hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen dem Hersteller oder Importeur durch Bescheid aufzutragen, die betroffenen Verkehrskreise über die von den Erzeugnissen ausgehenden Risken und über Sicherheits- und Beseitigungsmaßnahmen zu informieren und erforderlichenfalls zur Rückgabe dieser Erzeugnisse aufzufordern.
§ 61 GTG · GTG · Gentechnikgesetz
§ 61 Sicherheitsmaßnahmen
…§ 61. In Fällen einer drohenden Gefahr für die Sicherheit ( § 1 Z 1 ) hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen dem Hersteller oder Importeur…
§ 58 Behördliches Verfahren und behördliche Entscheidung
…Rahmen des Verfahrens gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz über den Antrag in Anwendung der Abs. 1 bis 7 zu entscheiden und die §§ 60 und 61 anzuwenden. Die Zulassung gemäß § 8 Pflanzenschutzmittelgesetz ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung des Inverkehrbringens.…
§ 54 Genehmigungspflicht
§ 54. (1) Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, bedarf der Genehmigung durch die Behörde; in dieser Genehmigung ist der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben. (2) Das Inverkehrbringen eines bereits genehmigten Erzeugnisses zu einer anderen als der in de…
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