(1) Der Betreiber hat vor der Aufnahme jeder Arbeit mit GVO oder Arbeitsreihe eine Sicherheitseinstufung dieser Arbeit oder Arbeitsreihe unter Berücksichtigung der Risikogruppe dieser GVO im Fall der Herstellung von GVO auch der Spender- und Empfängerorganismen und der beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen und der geplanten Beseitigung der Abfälle und Abwässer vorzunehmen.
(2) Die Zuordnung eines GVO zu einer Risikogruppe hat auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bedeutsamen Eigenschaften
1. der verwendeten Spender- und Empfängerorganismen,
2. der verwendeten Vektoren,
3. der eingefügten fremden Nukleinsäureabschnitte,
4. des hergestellten oder verwendeten GVO und
5. der von diesem GVO auf Grund der neu eingefügten Nukleinsäureabschnitte gebildeten Genprodukte zu erfolgen.
(3) Ein GVM darf der Risikogruppe 1 dann zugeordnet werden, wenn unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik
1. von dem Empfänger-Mikroorganismus nicht zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht,
2. die Eigenschaften des Vektors und des Inserts derart sind, dass sie den GVM nicht mit einem Phänotyp ausstatten, von dem zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht, oder von dem zu erwarten ist, dass er schädliche Auswirkungen auf die standortbedingt allenfalls betroffene Umwelt hat und
3. von dem GVM nicht zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten verursacht und es nicht zu erwarten ist, dass er schädliche Auswirkungen auf die standortbedingt allenfalls betroffene Umwelt hat,
wobei unter Tieren und Pflanzen organismen- und standortbedingt allenfalls betroffene Tiere und Pflanzen zu verstehen sind.
(4) GVM, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 für eine Zuordnung zur Risikogruppe 1 nicht erfüllen, sind den Risikogruppen 2, 3 oder 4 zuzuordnen, je nachdem, ob nach dem Stand von Wissenschaft und Technik der jeweilige GVM ein geringes, ein mäßiges oder ein hohes Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) darstellt.
(5) Transgene Pflanzen und Tiere dürfen der Risikogruppe 1 nur dann zugeordnet werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auf Grund einer Gesamtbewertung der Spender- und Empfängerorganismen, des Vektors und der eingefügten Nukleinsäureabschnitte unter Laborbedingungen unter Berücksichtigung der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen keine pathogenen Eigenschaften des GVO für Menschen, Tiere und Pflanzen und keine nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind.
(6) Bei der Anwendung von GVO an Tieren richtet sich die Sicherheitseinstufung dieser Arbeiten nach der Risikogruppe der verwendeten GVO unter Berücksichtigung der allenfalls in Aussicht genommenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen.
(7) Bei Verwendung biologischer Sicherheitsmaßnahmen kann eine Einstufung in eine niedrigere Sicherheitsstufe erfolgen, als es der Risikogruppe der GVO entspricht, wenn die biologischen Sicherheitsmaßnahmen eine Herabsetzung des Risikos bewirken.
(8) Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen. Dabei ist im Fall von Arbeiten mit GVM auch das Kulturvolumen der geplanten Arbeiten anzugeben.
Rückverweise
Systemverordnung 2002
§ 1 Sicherheitseinstufung
…Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß § 6 GTG die im Anhang I Teil A angeführten Kriterien unter Anwendung der im Anhang I Teil B angeführten Vorgehensweise zu beachten. Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten…
Anl. 1
…den herzustellenden oder verwendeten GVO und den von diesen GVO auf Grund der neu eingefügten Nukleinsäureabschnitte gebildeten Genprodukten festzustellen. Dabei sind die in § 6 Abs. 3 GTG angeführten allgemeinen Kriterien für die Risikogruppe 1 sowie gegebenenfalls national oder international anerkannte Listen von Spender- oder Empfängerorganismen, insbesondere die Liste gemäß Anhang II der…
AEV Gentechnik
§ 1
…Risikopotentiales einer Arbeit mit GVO entsprechend § 5 GTG 1994. 6. Risikogruppe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentials eines GVO gemäß § 6 GTG 1994. 7. Inaktivierung: Verfahren zur Beseitigung der Vermehrungsfähigkeit und Infektiosität von Organismen. 8. Sterilisierung: Validierte Verfahren mit dem Ziel, einen von den in der…
Anl. 1
…1. bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 1 gemäß § 5 GTG 1994 das Abwasser ausschließlich mit GVO der Risikogruppe 1 gemäß § 6 GTG 1994 belastet ist; 2. bei einer Arbeit der Sicherheitsstufe 1 gemäß § 5 GTG 1994 das Abwasser (oder der Abwasserteilstrom), welches(r…
§ 4
…und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung das Arbeiten mit GVO einer Risikogruppe nicht größer als zwei gemäß § 6 GTG 1994 sowie ein Verbrauch an destilliertem und vollentsalztem Wasser von nicht größer als 10 m 3 /d zugrunde liegen und 2. durch laufende und…
IEV · Indirekteinleiterverordnung
Anl. 1
…1997) sowie Herstellung von Quecksilbermetall (8.5) 19. Tierkörperverwertung (10.2) 20. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die den Risikogruppen 3 oder 4 gemäß § 6 GTG 1994 zuzuordnen sind (11) 21. Sickerwasser aus Abfalldeponien, ausgenommen aus Bodenaushubdeponien oder Baurestmassendeponien gemäß § 3 Z 1 oder 2 DepV, BGBl…