GTG
Gliederung
III. ABSCHNITT Freisetzen von GVO und Inverkehrbringen von Erzeugnissen
TEIL A Freisetzen von GVO
§ 53 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Anm.: richtig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 52 festzulegen.
§ 53 GTG · GTG · Gentechnikgesetz
§ 53 Verordnungsermächtigung
…§ 53. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit ( § 1 Z 1 ) nach dem Stand von Wissenschaft und…
§ 99 Gentechnikbuch, Bericht über die Anwendung der Gentechnik
…mit einfacher Mehrheit anzunehmen oder an diesen zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen. (4) In Vollziehung der §§ 8, 12, 17, 21, 35, 38, 50, 53, 56 und 72 können Teile des Gentechnikbuches als Verordnung erlassen werden. Diese Teile sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und…
§ 111 Vollziehung
…dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 6. hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42, 46a, 50, 53, 56 und 62b zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister…
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