GTG
Gliederung
X. ABSCHNITT Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr
§ 106 Übermittlung von Daten
Die nach diesem Bundesgesetz der Behörde bekanntzugebenden Daten dürfen von der Behörde erhoben und verarbeitet werden. Personenbezogene und vertrauliche Daten dürfen nur übermittelt werden an
1. die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,
2. von der Behörde bestellte Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,
3. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.
§ 106 GTG · GTG · Gentechnikgesetz
§ 106 Übermittlung von Daten
…§ 106. Die nach diesem Bundesgesetz der Behörde bekanntzugebenden Daten dürfen von der Behörde erhoben und verarbeitet werden. Personenbezogene und vertrauliche Daten dürfen nur übermittelt werden an…
§ 107
…für Gesundheit und Frauen hat der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Vertraulichkeit gemäß § 105 und den Datenverkehr gemäß § 106 1. so rasch wie möglich alle Unfälle bei Arbeiten mit GVO im geschlossenen System mitzuteilen und dabei Einzelheiten über die Umstände des Unfalls, die Identität…
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