GTG
Gliederung
VI. ABSCHNITT Behördenzuständigkeit, Kontrollen
§ 100 Behördenzuständigkeit
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaftund Kultur,
2. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(2) Zuständige Behörde für die Maßnahmen gemäß § 109 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Kompetenzen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des landwirtschaftlichen Betriebsmittelrechtes erforderlich ist, in die gemeinschaftsrechtlichen Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einzubinden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Rahmen dieser Verfahren erhaltenen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
§ 100 GTG · GTG · Gentechnikgesetz
§ 100 Behördenzuständigkeit
…§ 100. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist 1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO soweit diese in wissenschaftlichen…
Art. 3 Artikel 3
…39, 40, 41, 42, 46, 46a, 48, 49, 54, 55, 56, 58, 58a bis 58e, 59, 60, 62, 62a bis 62c, 79k bis 79m, 81, 100, 100a, 101, 101c, 101e, 105, 109 und 111 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2004 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.126/2004…
§ 102
…§ 102. Die gemäß § 100 zuständigen Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Forschung auf dem Gebiet der Sicherheit der Anwendungen der…
§ 43 Anhörung
… 2 und 3 auf Kosten des Betreibers kundzumachen, daß ein Antrag auf Freisetzung eines GVO gestellt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde ( § 100 ), allen Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich eine Freisetzung von GVO erfolgen soll, während eines Zeitraumes von drei Wochen zur öffentlichen…
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