(1) Arbeiten mit GVO dürfen nur unter Einhaltung der dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1) vor Gefährdungen durch GVO durchgeführt werden.
(2) In begründeten Ausnahmefällen können einzelne organisatorische oder technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Sicherheitsstufe nicht angewendet oder Maßnahmen aus zwei unterschiedlichen Sicherheitsstufen kombiniert werden.
(3) Die Behörde hat im Falle des Abs. 2 auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Zulässigkeit dieser Maßnahmen mit Bescheid festzustellen, wenn durch deren Anwendung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind.
(4) Abwasser, Abfall und Abluft aus geschlossenen Systemen, in denen Arbeiten mit GVO durchgeführt wurden, sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik so zu behandeln, daß entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Sicherheitsstufe der Kontakt der verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel begrenzt wird, eine unkontrollierte Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern; unter Umweltbedingungen vermehrungsfähige GVO der Risikogruppen 2 bis 4 müssen dabei inaktiviert werden.
Rückverweise
Systemverordnung 2002
§ 3 Sicherheitsmaßnahmen in besonderen Fällen
…technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe mit solchen einer höheren Einschließungsstufe kombinieren. (2) Der Betreiber darf in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Behörde gemäß § 10 Abs. 3 GTG einzelne organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe nicht anwenden oder organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe mit solchen einer niedrigeren Einschließungsstufe kombinieren.…
AEV Gentechnik
§ 1
…höheren Sicherheitsstufe als 1 gemäß § 5 GTG 1994 zuzurechnen sind und keine GVO eingesetzt werden, für welche eine Inaktivierung gemäß § 10 Abs. 2 GTG 1994 erforderlich ist, 6. häuslichem Abwasser. (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4…