§ 3 Sicherheitsmaßnahmen in besonderen Fällen — Systemverordnung 2002
Rückverweise
(1) Der Betreiber darf organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe mit solchen einer höheren Einschließungsstufe kombinieren.
(2) Der Betreiber darf in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Behörde gemäß § 10 Abs. 3 GTG einzelne organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe nicht anwenden oder organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Einschließungsstufe mit solchen einer niedrigeren Einschließungsstufe kombinieren.
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