§ 84 Sonderregelung für Pensionisten
In Kraft seit 01. Januar 1998
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GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 84 Sonderregelung für Pensionisten
Ist der Pensionist (§ 3 Abs. 1 Z 1), ein mitversicherter Familienangehöriger (§ 10) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 83) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.
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