Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen und die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der nach § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Personen, die nach den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid nach § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, organschaftliche Vertreter bzw. Vertreterinnen oder Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Scheinunternehmens waren, endet hinsichtlich dieser Funktion rückwirkend mit dem Ende des Kalendermonats, in den der Zeitpunkt fällt, ab dem das Unternehmen mit rechtskräftigem Bescheid nach § 8 SBBG als Scheinunternehmen gilt oder in dem die Vertretung oder Inhaberstellung eines solchen Unternehmens später übernommen wurde. Dies gilt sinngemäß für die Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG. Die §§ 14 und 41 sind nicht anwendbar.
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 7a Ende der Pflichtversicherung bei Feststellung eines Scheinunternehmens
…Ende der Pflichtversicherung bei Feststellung eines Scheinunternehmens § 7a. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen und die…
§ 424 Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025
…Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025 § 424. Die §§ 7a und 229h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.…
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