GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 66 Pfändung von Leistungsansprüchen
Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
§ 66 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
…§ 66. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.…
§ 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, BGBl. 560/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben. § 66 Abs. 2 GSVG entspricht - mit unwesentlichen stilistischen Änderungen - dem mit Erk. Slg. 8446/1978 aufgehobenen § 47 a Abs. 2 GSPVG. Auch die übrigen für die Beurteilung der…
…Exekution antragsgemäß bewilligt wurde. Es vertrat zusammenfassend die Ansicht, die Zulässigkeit der beantragten Exekution sei nicht nach § 4 LPfG zu beurteilen, sondern nach § 66 GSVG. Nach dieser Bestimmung sei die in Exekution zu ziehende Pension samt Ausgleichszulage "unbedingt" unter Anwendung der §§ 5 bis 9 LPfG pfändbar. Der Oberste…
§ 66 GSVG regelt die Pfändbarkeit der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Ansprüche als Spezialbestimmung, sodaß die davon abweichenden Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes unanwendbar sind.…
Rückverweise