§ 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, BGBl. 560/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben. § 66 Abs. 2 GSVG entspricht - mit unwesentlichen stilistischen Änderungen - dem mit Erk. Slg. 8446/1978 aufgehobenen § 47 a Abs. 2 GSPVG. Auch die übrigen für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der aufgehobenen Bestimmung im Erk. Slg. 8446/1978 maßgeblich gewesene Rechtslage hat insoweit keine Änderung erfahren. Die Vorschrift ist lediglich in anderem gesetzestechnischen Zusammenhang neuerlich erlassen worden. Die Gründe, aus denen die Aufhebung des § 47 a GSPVG erfolgt ist, treffen daher auch auf {Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 66, § 66 Abs. 2 GSVG} zu. Es ist gleichheitswidrig, wenn die Pfändung von Ruhegenüssen aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen nur den Beschränkungen der §§ 5 bis 9 Lohnpfändungsgesetz - also Beschränkungen der Höhe nach - unterworfen werden, jene von Pensionen nach dem GSVG jedoch den weiteren Einschränkungen nach Art des § 4 LohnpfändungsG.
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