(1) Die Erhöhung von Pensionen gebührt nur für die Zeit ab Anmeldung des Anspruches. Die Waisenpensionen und Kinderzuschüsse werden über das 18. Lebensjahr hinaus (§ 128) jedoch auch für die Zeit der Erfüllung der Voraussetzungen für diese Leistungen vor der Anmeldung des Anspruches weitergewährt, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung; das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenpensionen sowie für die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen.
(2) Die Herabsetzung einer Pension wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes (§ 128 Abs. 2 Z 3) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 363 Schlussbestimmung zu Art. 2 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)
…102 Abs. 4, 169 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 182a Überschrift; 2. rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 64 Abs. 2; 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 230 Abs. 1a.…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 591/1983, zu BGBl. Nr. 560/1978)
…weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist. (3) Die Bestimmungen der §§ 64 Abs. 1 und 153 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 und 21 sind nur…