RS0086107 – OGH Rechtssatz
Aus § 128 Abs 2 Z 1 GSVG ergibt, daß sich der der Dauer der Behinderung angemessene Zeitraum nur unmittelbar an die Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres anschließen kann, so daß sich die Kindeseigenschaft in solchen Fällen um den angemessenen Zeitraum verlängert. Beträgt dieser beispielsweise ein Jahr, dann besteht die Kindeseigenschaft bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres. In diesen Fällen gebührt daher zur Pension während dieses Verlängerungszeitraumes, für den die Kindeseigenschaft weiterbesteht, auch noch für ein Kind, welches das sechsundzwanzigste Lebensjahres bereits vollendet hat, ein Kinderzuschuß, der allerdings nach § 64 Abs 1 GSVG längstens bis zu drei Monaten vor der Anmeldung des Anspruches weitergewährt werden kann.