(1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Anteilspension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Anteilspension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Anteilspensionsanspruch bestand.
(2) Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Anteilspension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Anteilspension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 71 Abs. 1 Z 5).
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 61 Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension
…Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension § 61. (1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in…
§ 423 Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025
…Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025 § 423. Die §§ 61 samt Überschrift, 61a erster Satz, 83 Abs. 8, 132 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Z 2 sowie Abs. …
§ 71 Aufrechnung
…Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes); 4. vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 86; 5. die sich aus der Anwendung des § 61 ergebenden Unterschiedsbeträge. (2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 112/1986, zu BGBl. Nr. 560/1978)
…und 23 lit. a sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt. (5) Die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 2 und 136 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 und 28 sind hinsichtlich…
Rückverweise