10ObS236/91 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Dr.Dietmar Strimitzer (beide Arbeitgeber) als Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolfine P*****, Witwenpensionistin, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner
Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ruhens der Witwenpension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Feber 1990, GZ 13 Rs 9/90-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.Oktober 1989, GZ 24 Cgs 150/89-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Zum Klagebegehren, Sachverhalt und Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen wird auf den Beschluß des erkennenden Senates vom 12. Juni 1990, 10 Ob S 229/90 hingewiesen, mit dem beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt wurde, den § 61 GSVG als verfassungswidrig aufzuheben (§ 510 Abs 3 Satz 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Die Revision der beklagten Partei, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) geltend macht, ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin strebt mit ihrem Rechtsmittel die Feststellung des gänzlichen Ruhens der Witwenpension nach § 61 Abs 1 GSVG an.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.Juni 1991, G 252, 253/89, G 168/90 ua, dem oben genannten Gesetzesprüfungsantrag stattgegeben und ausgesprochen, daß § 61 GSVG idF der 10.GSVGNov verfassungswidrig war; eine Aufhebung dieser Bestimmung kam deshalb nicht mehr in Betracht, weil sie bereits durch das SozRÄG 1991, BGBl 157, mit Wirksamkeit ab 1. April 1991 aufgehoben worden war.
Damit ist § 61 Abs 1 GSVG auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Der nur auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Fall der Klägerin gestützten Revision der beklagten Partei kann daher keine Berechtigung zukommen, ohne daß auf die dort enthaltenen Ausführungen näher eingegangen werden mußte.
Eine Abänderung der Urteile der Vorinstanzen zu Gunsten der Klägerin war ungeachtet der weiteren Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nicht möglich, da die Klägerin in ihrer Klage nur die Anwendung des § 61 Abs 1 GSVG bekämpfte und selbst die Anwendung der Ruhensvorschriften des § 61 Abs 2 GSVG in Verbindung mit § 60 GSVG anstrebte.
Eine Kostenentscheidung hatte mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.