§ 42 Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
In Kraft seit 01. Januar 1981
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GSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 42 Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
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