GSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 27e Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
Rückverweise
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
1.für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2, 3 und 3a vom Bund;
1a.für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
2. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 und 5 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.
§ 27e GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 27e Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
…§ 27e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage ( § 26a ) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu…
§ 339 Schlussbestimmungen zu Art. 116 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)
… Dezember 2010 § 157 Abs. 2; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012) (3) § 27e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt…
§ 118 Unwirksame Beiträge
…auf Beiträge nach § 25 Abs. 6a , sofern sie binnen drei Monaten ab Verständigung entrichtet wurden; j) auf Beiträge, die nach § 27e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.…