GSVG
Gliederung
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
ABSCHNITT VII Versicherungsunterlagen
§ 229h Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen
Rückverweise
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
2. die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;
3. Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
(2) Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.
§ 229h GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 229h Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen
…§ 229h. (1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln: 1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens; 2. die Widerlegung der Vermutung…
§ 424 Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025
…§ 424. Die §§ 7a und 229h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.…