(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
2. die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;
3. Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
(2) Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 229h Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen
…Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen § 229h. (1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln: 1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens; 2. die Widerlegung der Vermutung…
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