GSVG
Gliederung
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
ABSCHNITT I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander
2. Unterabschnitt Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander
§ 182a Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege
Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 182a GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 182a Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege
…§ 182a. Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen…
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