§ 182a Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 182a Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege
…Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege § 182a. Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen…
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