Der Versicherungsträger hat gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt. Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 180 zu ersetzen.
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 178 Ersatzansprüche des Versicherungsträgers
…und Haftung; Verfahren ABSCHNITT I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander 1. Unterabschnitt Ersatzansprüche im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Ersatzansprüche des Versicherungsträgers § 178. Der Versicherungsträger hat gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem…
§ 180 Ausmaß des Ersatzanspruches
…Ausmaß des Ersatzanspruches § 180. (1) Als Ersatz gemäß den §§ 178 und 179 Abs. 1 ist hinsichtlich der Krankenbehandlung für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu leisten: a) bei einer als Anstaltspflege gewährten Krankenbehandlung (Unfallheilbehandlung) der…
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