§ 168 Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation
In Kraft seit 01. Juli 1994
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GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT IV Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 168 Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation
Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
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