GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT IV Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 168 Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation
Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. § 307c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 168 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 168 Vereinbarung zur Durchführung der Rehabilitation
…§ 168. Der Versicherungsträger hat die von ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen…
§ 131 Berufliche Rehabilitation, Anspruch
…die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz). (6) Die §§ 163 bis 168 sind anzuwenden.…
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