GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen
§ 143 Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen
(1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalterseine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(2) Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.
(3) Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.
§ 143 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 143 Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen
…§ 143. (1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem…
§ 118 Unwirksame Beiträge
… 35 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 oder 4 entrichtet wurden; h) auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 143 führen; i) auf Beiträge nach § 25 Abs. 6a , sofern sie binnen drei Monaten ab Verständigung entrichtet wurden; j) auf Beiträge, die nach…
§ 141 Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung
…§ 141. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 127b, 142 und 143 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336…
§ 127 Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
…8) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ( Abs. 6 bzw. Abs. 7 ) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor ( § 47 ) aufzuwerten. (9) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum ( § 44 Abs. 2 ASVG ), in den der 1…
Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages
Art. 1
…Der Faktor, mit dem die nach § 248c Abs. 1 ASVG, § 143 Abs. 1 GSVG und § 134 Abs. 1 BSVG geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person entfallen, zu vervielfachen sind, ist das Produkt des…
§ 20c FSVG · FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 20c ABSCHNITT IIIa
…Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.…
§ 4a APG · APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 4a Teilpension
…gebührt kein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG, § 141 GSVG, § 133 BSVG), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (§ 248c ASVG, § 143 GSVG, § 134 BSVG), kein Kinderzuschuss (§ 262 ASVG, § 144 GSVG, § 135 BSVG), keine Ausgleichszulage (§ 292 ASVG, §…
Rückverweise