(1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 127b, 142 und 143 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)
(4) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Abs. 1 sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 47) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)
(6) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(7) Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 6 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 141 Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung
…Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung § 141. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 127b, 142 und 143 als geleistet gelten, ist ein…
§ 132 Erwerbsunfähigkeitspension
…folgt ermittelt: 1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen. 2. Die Anteilspension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension…
§ 62 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
…Ruhen von Pensionsansprüchen § 62. (1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141) und ohne Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen. (2) Bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um…
§ 73 Pensionssonderzahlungen
…Abweichend von Abs. 3 gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 141) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um…
APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 4a Teilpension
…Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. (6) Zur Teilpension gebührt kein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG, § 141 GSVG, § 133 BSVG), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (§ 248c ASVG, § 143 GSVG, § 134 BSVG), kein Kinderzuschuss (§ 262 ASVG…
Rückverweise