BundesrechtBundesgesetzeGewerbliches Sozialversicherungsgesetz§ 104

§ 104Verwendung von Chipkarten

In Kraft seit 28. Juli 2006
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§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.

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