(1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Dem Kuratorium gehören fünfzehn Mitglieder an. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Inneres bestellt. Für zwei Mitglieder kommt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, dem Bundesminister für Bildung, der oberösterreichischen Landesregierung, dem Mauthausen Komitee Österreich, dem Comité International de Mauthausen, der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und dem Betriebsrat ein Entsendungsrecht zu. Die Vorsitzenden der Beiräte (§ 15) sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums berechtigt, ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.
(2) Der Bundesminister für Inneres ernennt aus dem Kreis des Kuratoriums einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neubestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellung für die Dauer der laufenden Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte solange weiterzuführen, bis das neubestellte Kuratorium zusammentritt. Eine Wiederbestellung zum Mitglied des Kuratoriums ist zulässig.
(3) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn
1. das Mitglied dies beantragt,
2. das Mitglied sich der Vernachlässigung oder Verletzung seiner Pflichten schuldig macht oder
3. das Mitglied auf Dauer zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(4) Der Geschäftsführer hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Kuratoriums nach außen, sofern das Kuratorium nicht im Einzelfall anderes bestimmt.
(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis zu bringen ist.
Rückverweise
GStG · Gedenkstättengesetz
§ 8 Kuratorium
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Dem Kuratorium gehören fünfzehn Mitglieder an. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Inneres bestellt. Für zwei Mitglieder kommt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für je …
§ 38 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister; 2. hinsichtlich §§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. …
§ 10 Verantwortung und Aufgaben des Kuratoriums
…des Jahresabschlusses gemäß § 14 Abs. 3 und die Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Inneres; 7. die Genehmigung der Kollektivverträge der Bundesanstalt; 8. die Information des Bundesministers für Inneres über die Geschäftsordnung gemäß § 8 Abs. 6; 9. die Entlastung der Geschäftsführung; 10. die Bestellung und…