Glückshäfen sind Ausspielungen, bei denen die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile (Loszettel) entfallenden Treffer oder Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung beitragen.
§ 34 GSpG · GSpG · Glücksspielgesetz
§ 34 Glückshäfen
…§ 34. Glückshäfen sind Ausspielungen, bei denen die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile (Loszettel) entfallenden Treffer oder Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung beitragen.…
§ 36 Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck
…1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien ( § 32 ), Tombolaspielen ( § 33 ), Glückshäfen ( § 34 ) und Juxausspielungen ( § 35 ) durch Bewilligung an andere Personen übertragen. (2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig: 1. zur Durchführung von…
§ 58 Ermäßigte Glücksspielabgabe
§ 58. (1) Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze. (2) Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 er…
Rückverweise