§ 34 Glückshäfen
In Kraft seit 01. Januar 1990
Up-to-date
Glückshäfen sind Ausspielungen, bei denen die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile (Loszettel) entfallenden Treffer oder Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung beitragen.
Rückverweise
GSpG · Glücksspielgesetz
§ 36 Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck
…1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien (§ 32), Tombolaspielen (§ 33), Glückshäfen (§ 34) und Juxausspielungen (§ 35) durch Bewilligung an andere Personen übertragen. (2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig: 1. zur Durchführung von…