(1) Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
(2) Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
2. Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
3. gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.
Rückverweise
GSpG · Glücksspielgesetz
§ 58 Ermäßigte Glücksspielabgabe
…1) Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze. (2) Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck…
§ 36 Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck
…1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien (§ 32), Tombolaspielen (§ 33), Glückshäfen (§ 34) und Juxausspielungen (§ 35) durch Bewilligung an andere Personen übertragen. (2) Eine Bewilligung nach Abs. …