Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 6 bis 13 Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 120 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2024, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.
§ 5 BSFG 2017 · BSFG 2017 · Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
§ 5 Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
…§ 5. (1) Bundessportfördermittel sind 1. die jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes ( GSpG ), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel und 2. sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im…
§ 29 Aufbringung der Mittel
…§ 29. (1) Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch: 1. Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel; 2. sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3…
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