BundesrechtBundesgesetzeGlücksspielgesetz§ 13

§ 13Mehrstufige Ausspielungen

In Kraft seit 01. Januar 1990
Up-to-date

(1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.

(2) Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

Rückverweise