(1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.
(2) Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
Rückverweise
GSpG · Glücksspielgesetz
§ 5 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
…aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; 6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert; 7. ein technisches Gutachten über…
§ 16 Spielbedingungen und Vertrieb
…Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen. (11) Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch…
§ 31c Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt
…2 sowie 4 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17, §§ 19 bis 21, § 23, § 23a…
§ 31b Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber
…und wenn die Geschäftsleitung die in Z 5 bis 8 folgenden Anforderungen dauernd erfüllt: 1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, vor und über das Vermögen des Geschäftsleiters beziehungsweise keines anderen…