(1) Die Geltendmachung der Beihilfe nach §§ 1 und 2 hat von den in §§ 1 und 2 genannten Unternehmern für jeden Kalendermonat mit einer elektronischen Erklärung im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.
(2) Bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen.
(3) Wird die Beihilfe nachträglich für ein Jahr erklärt, für das keine Monatserklärungen eingebracht wurden, so kann die Erklärung im Wege der zusammenfassenden Jahreserklärung eingebracht werden.
(4) Der Anspruch auf Geltendmachung der Beihilfe verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Beihilfenanspruch entstanden ist.
Rückverweise
GSBG · Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
§ 10
…hat zugleich mit der Auszahlung des Entgelts zu erfolgen. Die zu Recht ausgezahlten Ausgleichsbeträge können von diesen Institutionen im Wege der Erklärung gemäß § 6 geltend gemacht werden.…
§ 16
…ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen. (3) § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 6, § 8 und § 11, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind…
§ 9
…abziehbaren Vorsteuern übersteigen (§ 2), ist dieser Betrag bis spätestens zum 25. Tag des zweitfolgenden Kalendermonates selbst zu berechnen, in die Erklärung (§ 6) aufzunehmen und zugleich unmittelbar an den Bund zu entrichten. (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 erlischt nach zehn Jahren, gerechnet vom letzten Kalendermonat, für…
§ 2
…1) Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze mit ihren Kranken- und Kuranstalten bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe…