GSAG
Gliederung
2. Abschnitt Befugnisse der GeoSphere Austria
§ 12 Datenbereitstellungspflicht
(1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben der GSA auf deren begründetes Ersuchen die bei ihnen bereits vorhandenen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) unentgeltlich und, soweit technisch möglich, elektronisch bereitzustellen, wenn
1.gesetzliche Geheimhaltungspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
2.die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind,
3.die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind und
4. die Bereitstellung keinen unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand verursacht.
Die Daten sind innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen eines hinreichend bestimmten Ersuchens bereitzustellen. Die GSA hat bei der Verwendung der Daten auf die Datenquelle hinzuweisen. Produkte aus den Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie Z 8 bis 10, die aus Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert wurden, sind den im ersten Satz genannten Stellen auf Verlangen unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
(4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 95/2026)
§ 12 GSAG · GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 12 Datenbereitstellungspflicht
…§ 12. (1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben der GSA auf deren begründetes Ersuchen die bei ihnen bereits vorhandenen…
§ 5 Datennutzung
…mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in § 12 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1 genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich…
§ 23 Verwaltungsstrafen
…entgegen § 10 die Betretung verweigert oder 2. entgegen § 11 die Anzeige von Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten unterlässt oder 3. entgegen § 12 die Datenbereitstellung verweigert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit…
§ 29 Inkraft- und Außerkrafttreten
…§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft: 1. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 5 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft; die Ausführungsgesetze sind bis…
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