Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:
1. Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
a) spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
b) spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln.
2. Anzeigen gemäß Z 1 haben
a) das Gebiet,
b) den voraussichtlichen Umfang sowie
c) das Verfahren
der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.
3. Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
a) kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
b) hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen.
5. Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind:
a) die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5,
b) die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
c) der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
Rückverweise
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 23 Verwaltungsstrafen
…Wer 1. entgegen § 10 die Betretung verweigert oder 2. entgegen § 11 die Anzeige von Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten unterlässt oder 3. entgegen § 12 die Datenbereitstellung verweigert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in…