§ 23 Verwaltungsstrafen
In Kraft seit 15. April 2022
Up-to-date
Wer
1. entgegen § 10 die Betretung verweigert oder
2. entgegen § 11 die Anzeige von Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten unterlässt oder
3. entgegen § 12 die Datenbereitstellung verweigert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 € zu bestrafen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden