Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
Rückverweise
GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 9 § 9. Steuerschuldner.
…für die darauf stehenden Gebäude. (2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner…