(1) Schuldner der Grundsteuer ist:
1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;
3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.
(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.
§ 2a GrStG 1955 · GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 2a § 2a. Befreiung bei Miteigentum
…Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer nicht zu befreien. Dies gilt auch sinngemäß, wenn andere als die Eigentümer des Grundbesitzes Schuldner der Grundsteuer (§ 9) sind. (2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, 1. wenn das Vorliegen eines begünstigten Eigentümers für die Befreiung von der Grundsteuer nicht…
§ 11 KEG · KEG · Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
§ 11 Gebührenpflicht und Haftung
…von der aus die Einmündung erfolgte. Unterliegt dieser Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 , BGBl. Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, zu bestimmen. (2) Ist der bzw. die Gebührenpflichtige zugleich Eigentümer…
§ 6a WVG · WVG · Wasserversorgungsgesetz
§ 6a Anschlussabgabe
… 1 ) für die Anschlussabgabe und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftungspflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 zu bestimmen. (10) Bei Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin haftet auch der neue Wasserabnehmer bzw. die neue Wasserabnehmerin für die rückständige…
Rückverweise