(1) Grenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Die Beschaffenheit der Hinweistafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.
(2) Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei
1. Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;
2. Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;
3. Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3;
4. Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;
5. Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.
(3) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Rückverweise
Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen
§ 1 Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen an der Außengrenze
…1) Grenzübergangsstellen an der Außengrenze sind zusätzlich zu den Spezifikationen gemäß § 5 Abs. 1 GrekoG mit der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der örtlichen Bezeichnung der Grenzübergangsstelle gemäß dem Muster der Anlage A zu…
§ 2 Kennzeichnung von sonstigen Grenzübergangsstellen
…1) Sonstige Grenzübergangsstellen, ausgenommen die in § 5 Abs. 2 GrekoG genannten, sind durch Hinweistafeln gemäß dem Muster der Anlage B zu kennzeichnen. (2) Die Hinweistafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, dessen Farbwerte…
GrekoG · Grenzkontrollgesetz
§ 16 Strafbestimmungen
…1) Wer 1. eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder 2. den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder 3. sich als Grenzkontrollpflichtiger der…
§ 4 Kundmachung von Verordnungen
…Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen. (2) Soweit gemäß § 5 Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes…
§ 17 Übergangsbestimmungen
…Beschränkungen des Grenzverkehrs, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften ergeben, werden durch die Bestimmungen der §§ 3 und 5 nicht berührt. (2) Grenzübergänge und Transiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geöffnet waren, sind für die Zeit und im Umfang ihrer Zweckbestimmung künftig Grenzübergangsstellen…