(1) Sonstige Grenzübergangsstellen, ausgenommen die in § 5 Abs. 2 GrekoG genannten, sind durch Hinweistafeln gemäß dem Muster der Anlage B zu kennzeichnen.
(2) Die Hinweistafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, dessen Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. II Nr. 238/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2013, entsprechen müssen.
(3) Die Größe der Hinweistafeln hat bei sonstigen Grenzübergangsstellen im Verlaufe
1. einer Autobahn 160 x 250 cm,
2. einer Bundes- oder Landesstraße 96 x 120 cm,
3. von sonstigen Straßen 63 x 96 cm, und
4. von Fußwegen 47 x 63 cm
zu betragen.
(4) Die Hinweistafeln sind auf Standsäulen aus form- und witterungsbeständigem Material anzubringen. Der Bodenabstand des unteren Randes der Hinweistafel hat bei Autobahnen 220 cm, bei sonstigen Straßen und bei Fußwegen 180 cm zu betragen; eine Abweichung davon ist insoweit zulässig, als sie nach den örtlichen Umständen der besseren Sichtbarkeit einer Tafel dient.
(5) Im Zuge der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Verkehrswege sind Hinweistafeln sowohl für den Einreise- als auch für den Ausreiseverkehr in der Verkehrsrichtung gesehen jeweils an der rechten Seite der Straße aufzustellen. In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist nur eine Hinweistafel mit beiderseitigem Bild am Wegrand anzubringen.
(6) Soweit bei der Eröffnung einer sonstigen Grenzübergangsstelle eine Hinweistafel in einer den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Beschaffenheit nicht rechtzeitig hergestellt werden kann, ist die vorübergehende Verwendung einer Hinweistafel mit ähnlicher Beschaffenheit zulässig. Dies gilt sinngemäß auch für die Art der Anbringung und Aufstellung von Hinweistafeln.
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