GrekoG
Gliederung
4. ABSCHNITT Grenzverkehr
§ 12b Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen
(1) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach § 12a vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt an der Außengrenze ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.
(2) Die Befugnisse des § 12a stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) an der Außengrenze zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt für diese Organe sinngemäß.
§ 12b GrekoG · GrekoG · Grenzkontrollgesetz
§ 12b Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen
…§ 12b. (1) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach § 12a vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt an der…
§ 12 Durchführung der Grenzkontrolle
…§ 12. (1) Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Landespolizeidirektion ( § 12b ) vorbehalten, soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit…
Rückverweise