(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung
1. die zu evaluierenden Kriterien,
2. das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie
3. das von der BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register
für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Die Geltungsdauer der Verordnung für die erste Periode endet mit 31. Dezember 2027.
Rückverweise
GQG · Gesundheitsqualitätsgesetz
§ 8a Verfahrensgrundsätze zur Evaluierung und Kontrolle
…1) Die Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter hat systematisch, im intra- und extramuralen Bereich zu erfolgen. Sofern in der Verordnung gemäß § 9b kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat das BIQG alle fünf Jahre und darüber hinaus im Anlassfall unter Einbindung des Evaluierungsbeirats gemäß § 9c eine…
§ 5 Dimensionen der Qualitätsarbeit
…festgelegt werden, unter anderem im Rahmen der österreichischen Qualitätsberichterstattung. (5) Zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung gemäß § 9b kann sich die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister des Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) gemäß § 9 bedienen.…
§ 9c Evaluierungsbeirat
…1) Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung (§ 9b) die BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat…