§ 7 Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann die Entwicklung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen im Bereich der Qualitätsarbeit unterstützen. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann auch selbst Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen zur nachhaltigen Verbesserung bzw. Sicherstellung der Qualität von Gesundheitsleistungen setzen.
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