§ 87 §. 87. — GOG
(1) Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.
(2) Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (§. 220).
§ 460 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 460 Zivilprozessordnung
…1. Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen Erscheinen auffordern, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der Parteien ist erforderlichenfalls nach § 87 GOG durchzusetzen. 1a. Parteien dürfen nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach § 132a anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn…
§ 82 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 82 § 82
…5 dieses Bundesgesetzes einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (3) Bei Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sowie des § 87 anzuwenden. (4) Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. (Anm.: Abs. 5…
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