JudikaturOGH

RS0040696 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1993

Das Ausbleiben einer zu ihrer Vernehmung geladenen Partei ist auch im Scheidungsverfahren gemäß § 381 ZPO zu würdigen. Das Erscheinen der Parteien ist nur in Ausnahmefällen nach § 87 GOG durchzusetzen, etwa bei der amtswegigen Prüfung der Prozeßfähigkeit. Die Regelung des § 460 Z 1 ZPO ist vornehmlich auf die in § 460 Z 4 ZPO genannten Verfahren beschränkt.

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