§ 57 §. 57. — GOG
Soweit nicht die Strafprocessordnung einzelne dieser Geschäfte dem Richter selbst überträgt, wird die Übernahme der in Strafsachen an das Gericht gelangenden Eingaben und Acten, die Ausfertigung strafgerichtlicher Erkenntnisse und Beschlüsse, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen im Strafverfahren und die Aufbewahrung der strafgerichtlichen Acten der Gerichtskanzlei zugewiesen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
§ 57 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 57
(1) Jeder Abgeordnete darf in den Debatten des Nationalrates — unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten — grundsätzlich nicht länger als 20 Minuten sprechen. Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Präsident dem Nationalrat auch einen Vorschlag für längere …
§ 8 § 8
…gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1, 3. der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), 4. der Redeordnung (§ 60 Abs. 8), 5. des Zeitpunktes der Debatte gemäß…
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