§ 53 §. 53. — GOG
Die Ordnung des Dienstverhältnisses der in der Gerichtskanzlei beschäftigten Personen, einschließlich der Regelung des Ranges und der Bezüge, die Festsetzung der Dienstpflichten und Amtsverrichtungen dieser Personen, die Bestimmungen und Abgrenzung des Wirkungskreises der Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei, die Bezeichnung der Geschäfte, die bei Vorhandensein von leitenden Beamten nur von diesen besorgt werden dürfen, die Ordnung der Vertretung von Kanzleibeamten in Verhinderungsfällen, die Feststellung, inwieweit Geschäfte der Gerichtskanzlei auch von anderen, nicht zu den Beamten gehörigen, in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen wahrgenommen werden dürfen, und die Regelung der Aufsichtsführung über die Gerichtskanzlei bleiben, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen darüber enthält, den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
§ 55 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 55 § 55
…schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. § 53 Abs. 4 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß. (4) Die Abstimmung über Entschließungsanträge gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 27 Abs. 3…
§ 65
…Der Präsident verkündet in der Regel nach Abschluß der Beratung den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Liegen jedoch umfangreiche oder kurzfristig eingebrachte Anträge gemäß § 53 Abs. 3 oder Verlangen bzw. Beschlüsse gemäß § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 oder 4 vor und…
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