BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 55

§ 55§ 55

(1) Entschließungen, in welchen der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck gibt (Art. 52 Abs. 1 B-VG) oder durch welche der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt (Art. 74 Abs. 1 B-VG), können auch im Zuge der Debatte über einen Verhandlungsgegenstand im Nationalrat beantragt werden, sofern sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Werden gegen den inhaltlichen Zusammenhang Einwendungen erhoben, so entscheidet der Präsident.

(2) Solche Entschließungsanträge sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.

(3) Diese Entschließungsanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. § 53 Abs. 4 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(4) Die Abstimmung über Entschließungsanträge gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 27 Abs. 3 erfolgt bei Gesetzesvorschlägen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 67 Abs. 1 und 3 nach der dritten Lesung, bei allen übrigen Vorlagen nach der letzten Abstimmung über die Vorlage selbst, bei Verhandlungsgegenständen, über die keine Abstimmung stattfindet, nach dem Schluß der Debatte.

(5) Wird bei der zweiten Lesung eines Gesetzesvorschlages die Spezialdebatte in Teilen abgeführt, so kann die Abstimmung über Entschließungsanträge bereits nach Abstimmung über den jeweils in Verhandlung stehenden Teil der Vorlage erfolgen. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

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