§ 15 Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen — GOG
(1) Von den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (§ 80) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:
1. Angriffe und ernstzunehmende Drohungen gegen
a) Organe der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft,
b) sonstige Justizbedienstete aller Planstellenbereiche einschließlich der übrigen für die Justiz tätigen Personen,
c) sonstige Beteiligte im Zusammenhang mit gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (wie berufliche Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Expertinnen und Experten);
2. jede sonstige Form einer gewalttätigen Auseinandersetzung in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und deren räumlichem Nahbereich;
3. Sachbeschädigungen in und an gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden sowie in deren räumlichem Nahbereich.
(2) Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.
(3) Die näheren Vorgaben zu den Sicherheitsstandards in den Gerichtsgebäuden sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz in der Sicherheitsrichtlinie zu regeln.
Rückverweise
§ 48b GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 48b Gerichtsorganisationsgesetz
…ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger Entscheidungen gemäß § 48a GOG und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter…
§ 15c Verarbeitung personenbezogener Daten
…1) Die zuständigen Justizverwaltungsorgane dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 15 bis 15b zum Schutz vor Angriffen und Bedrohungen gegen in Gerichtsgebäuden befindliche Personen, gegen Bedienstete auch außerhalb von Gerichtsgebäuden in oder wegen Ausübung ihrer beruflichen…
§ 48a Gerichtsorganisationsgesetz
…1) Die §§ 15 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 4 und 6, 15a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968…
§ 2 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 2 § 2
… 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach § 15. (2b) Kommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2a nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Nationalrat. Dieser beschließt mit…