§ 15 Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen — GOG
(1) Von den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (§ 80) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:
1. Angriffe und ernstzunehmende Drohungen gegen
a) Organe der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft,
b) sonstige Justizbedienstete aller Planstellenbereiche einschließlich der übrigen für die Justiz tätigen Personen,
c) sonstige Beteiligte im Zusammenhang mit gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (wie berufliche Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Expertinnen und Experten);
2. jede sonstige Form einer gewalttätigen Auseinandersetzung in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und deren räumlichem Nahbereich;
3. Sachbeschädigungen in und an gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden sowie in deren räumlichem Nahbereich.
(2) Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.
(3) Die näheren Vorgaben zu den Sicherheitsstandards in den Gerichtsgebäuden sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz in der Sicherheitsrichtlinie zu regeln.
§ 2 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 2 § 2
… 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach § 15. (2b) Kommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2a nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Nationalrat. Dieser beschließt mit…
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