BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 9

§ 9§ 9

Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten Gründe erloschen ist.

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